Mietordnung

Mietordnung der Bar „Symposion“

  1. Die Bar „Symposion“ des Studentenwohnheims „Hilton“ kann gemietet werden. Diese Mietordnung ist fester Bestandteil des Mietvertrages zwischen Bar-AG und Mieter.
  2. Der Mietpreis ist bei Abschluss des Vertrages zu entrichten. Die Kaution bei der Schlüsselübergabe.
  3. Die Bar wird nur für private, nichtkommerzielle Veranstaltungen an volljährige Personen vermietet. Es darf weder Eintritt genommen werden, noch dürfen Getränke gegen Geld verkauft werden. Ebenfalls ausgeschlossen sind Feiern zum 18.Geburtstag, selbst wenn eine volljährige Person den Mietvertrag unterschreibt.
  4. Sollte im Vorhinein oder am Abend selbst ein Verstoß gegen eine der hier gelisteten Bedingungen festgestellt werden, so wird:
    1. der Mietvertrag hinfällig und die Feier sofort und ausnahmslos beendet. Daraus ergibt sich für den Mieter kein Recht auf Mietminderung oder sonstigen Schadensersatz.
    2. die gesamte Kaution oder Teile davon einbehalten.
    3. anfallende Reinigung, Reparatur oder entstandener Schaden dem Mieter auch über die Höhe der geleisteten Kaution hinaus in Rechnung gestellt. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden erst im nachhinein festgestellt wird und dem Mieter eindeutig zugeordnet werden kann.
  5. Der Mieter ist haftbar für alle Schäden, die während der Benutzung der Bar verursacht werden. Die Höhe der Entschädigungssumme wird durch den Vorstand der Bar AG oder das Studentenwerk festgelegt.
  6. Der Mieter verpflichtet sich, auf folgende Punkte besonders zu achten:
    1. Es dürfen nur Privatfeiern stattfinden. Es darf kein Eintritt genommen werden oder Getränke gegen Geld verkauft werden.
    2. Es ist Aufgabe des Mieters auf die Einhaltung dieser Regeln durch seine Gäste zu achten.
    3. Der Notausgang darf ausschließlich in Notfällen geöffnet werden.
    4. Sämtliche Besucher müssen sich im Barraum und im Flur unmittelbar vor dem Barraum aufhalten. Der Aufenthalt im restlichen Keller, im Treppenhaus und im Eingangsbereich sowie vor dem Wohnheim ist verboten.
    5. Es ist verboten im Barraum, im Notausgang oder an anderen Stellen zu grillen sowie zu kochen; es dürfen lediglich mitgebrachte bereits zubereitete Speisen erwärmt werden.
    6. Der Gebrauch von offenem Feuer (z.B. zum Flambieren oder für eine Feuerzangenbowle) sowie das Aufstellen von offenen Kerzen und Teelichtern ist in jeglicher Form verboten.
    7. Es ist untersagt Luftschlangen, Konfetti oder ähnliche Dekoration zu verwenden, die nicht farbecht ist.
    8. Es dürfen keine Essensreste oder Gegenstände jeglicher Art in die Toilette geworfen werden. Das Urinieren auf das Grundstück Turmstrasse 1 ist verboten.
    9. Der Mieter muss während der Party ständig anwesend sein und als Ansprechpartner für Mitglieder der Bar-AG zur Verfügung stehen.
    10. Die Benutzung der Lichtanlage insbesondere der Laser geschieht auf eigene Gefahr. Es können Augenschäden auftreten.
    11. Das Anschliessen eigener Geräte zur Musikwiedergabe und/oder jegliche Manipulation der Musikanlage ist untersagt.
  7. Nach Ende der Party ist auf folgendes zu achten:
    1. Die Sicherungen (die oberen beiden Schalterreihen im Sicherungskasten) dürfen nicht abgeschaltet werden.
    2. Die Kühlschränke dürfen nicht ausgeschaltet werden.
    3. Verunreinigungen im Treppenhaus, Eingangsbereich und vor dem Haus (d.h. alle von Hausbewohnern begehbaren Bereiche) müssen noch abends entfernt werden.
    4. Der Barraum muss abgeschlossen werden.
  8. Bei der Reinigung ist folgendes zu beachten:
    1. Sämtliche Ablagen und Arbeitsplatten müssen gründlich nass abgewischt werden.
    2. Das Glasspülgerät (Spülboy) muss zerlegt und gereinigt werden.
    3. Der gesamte Barraum, der Toilettenraum, der Flur vor der Bar sowie nach Bedarf auch alle weiteren von den Besuchern verschmutzten Bereiche müssen gekehrt und gründlich nass gewischt werden.
  9. Bei Lärmbelästigung sind Hausbewohner befugt, sich zu beschweren. Bei Nichtbeachtung der Beschwerden kann die Musik von einem Vorstandsmitglied der Bar-AG abgestellt werden.